Steuerstrafrecht // Rechtshilfe bei Steuerdelikten und Steuerstraftaten

Ich vertrete Sie in sämtlichen Fragestellungen, die das Steuerrecht und Steuerstrafrecht betreffen. Im Steuerstrafrecht vertrete ich Freiberufler, Selbständige, Arbeitnehmer, Rentner, Unternehmen und sonstige Institutionen. Bereits im Jahr 2007 hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mir aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktische Erfahrungen die Befugnis verliehen die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen.

  • Sie brauchen rechtlichen Beistand bzw. Rechtshilfe bei einem Steuerdelikt oder mehrere Steuerdelikten?
  • Sie haben falsche, unvollständige oder gar keine Angaben zu steuerlich relevanten Sachverhalten gemacht?
  • Sie möchten einen Selbstanzeige beim Finanzamt erstatten und benötigen Unterstützung von einem Steuerstrafexperten?
  • Es besteht der Verdacht einer Steuerstraftat oder mehrer Steuerstraftaten? Sie haben unerwartet Besuch von der Steuerfahndung oder der Zollfahndung erhalten?
  • Sie haben Vermögen im Ausland oder ein Auslandskonto und haben Angst vor der Entdeckung?
  • Sie erben „schwarze“ Depots im Ausland (Schwarzgeld im Nachlass) und benötigen juristischen Rat?

Rechtsanwalt Frank Gentile – Fachanwalt für Steuerrecht in Essen

Der Titel »Fachanwalt« bestätigt Herrn Gentile insbesondere langjährige und vertiefte Kenntnisse auf folgenden Rechtsgebieten:

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Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.

Anwaltliche Hilfe bei Steuerdelikten und Steuerrechtsfragen jeder Art

STEUERSTRAFRECHT // STEUERHINTERZIEHUNG // ZOLLDELIKTE

Gegen Sie wird wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung oder wegen eines Zolldeliktes ermittelt?

Ich vertrete Sie in sämtlichen Verfahren des Steuerstrafrechts und übernehme Ihre Verteidigung. Die frühzeitige Bestellung des Verteidigers verschafft mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Hier gilt, dass zu Beginn des Ermittlungsverfahrens noch kein Verfahren gewonnen wird aber ein Verfahren verloren gehen kann.

Gerade in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Kenntnis über die Rechte aber auch die weiter bestehenden steuerlichen Pflichten von erheblicher Bedeutung.

Insbesondere die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist ein Delikt, das von jedem Steuerpflichtigen und von Dritten, so auch von Angehörigen, Mitarbeitern eines Unternehmens, Steuerberatern usw. begangen werden kann.

Eine Steuerhinterziehung kann vorliegen, wenn falsche, unvollständige oder gar keine Angaben zu steuerlich relevanten Sachverhalten gemacht werden und dadurch Steuern zumindest teilweise nicht oder auch nur verspätet bezahlt werden. Ermittelt wird in diesen Fällen durch die Steuerfahndung und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes, die als Innendienst der Steuerfahndung betrachtet werden kann.

Sind die Voraussetzungen erfüllt kommen für die Steuerhinterziehung Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren in Betracht. Ab 50.000 EUR hinterzogene Steuern müssen Sie mit einer Haftstrafe rechnen, die gegebenenfalls noch zur Bewährung ausgesetzt wir, ab einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 1 Million EUR ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr möglich.

Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wird ein Eintrag in das Bundeszentralregister vorgenommen und Sie dürfen sich nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen. Ein Tagessatz ermittelt sich dabei als 1/30 Ihres um verschiedene Ausgaben bereinigten Nettoeinkommens.

Neben der Bestrafung sind weitere Nebenfolgen zu beachten insbesondere Disziplinarmaßnahmen bei Beamten, Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis, Entzug der Approbation etc.

Bei rechtzeitiger und richtiger Beratung gelingt es häufig negative Konsequenzen zu vermeiden, zumindest jedoch zu reduzieren, dies ist in der Regel das Ziel bei der Strafverteidigung in Steuerstrafsachen. Ziel meiner Beratung und Vertretung ist dabei, soweit der Vorwurf nicht völlig haltlos ist, eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst geringe Bestrafung zu erzielen. Hierauf wirke ich für Sie ein.

Neben der Strafe im Steuerstrafverfahren ist die Änderung der betroffenen Steuererklärungen für einen Zeitraum von 10 Jahren (Festsetzungsverjährungsfrist) zu beachten. Dies führt mit den festzusetzenden Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) zu einer Mehrbelastung. Zwar sind die Hinterziehungszinsen auf die sogenannten Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) anzurechnen, da die Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen jedoch zurzeit kritisch gesehen wird und entsprechende Bescheide ausgesetzt werden, ist von einer wirtschaftlichen Mehrbelastung auszugehen. Gleiches gilt selbstverständlich bei den Steuerarten, die keine Nachzahlungszinsen kennen (z.B. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer).

Ich berate und vertrete Sie kompetent in sämtlichen Ermittlungsverfahren, unabhängig davon, ob diese durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und der Steuerfahndung oder durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Selbstverständlich kann bei entsprechender Notwendigkeit jederzeit zusätzlich Frau Rechtsanwältin Rüsken (Fachanwältin für Strafrecht) mit in die Verteidigung einbezogen werden.

STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE BEI STEUERHINTERZIEHUNG

Sie haben in der Vergangenheit Einkommen, Schenkungen oder Erbschaften steuerlich nicht oder falsch erklärt? Sie haben Vermögen im Ausland oder ein Auslandskonto? Sie haben Angst vor der Entdeckung?

Eine schnelle Terminvereinbarung ist notwendig um zu versuchen in die Strafbefreiung zu gelangen.

Das Instrument ist dabei die strafbefreiende Selbstanzeige, die rechtzeitig und vollständig einzureichen ist, bei Erfolg entfällt die Strafbarkeit des Erklärenden. Seit dem 01.01.2015 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Selbstanzeige modifiziert und verschärft, dennoch kann mit ihr eine Strafbefreiung bzw. Straffreiheit noch erreicht werden. Voraussetzung ist neben der lückenlosen Aufdeckung gegenüber dem Finanzamt auch die fristgerechte Nachzahlung der rückständigen Steuern nebst Zinsen.

Ich unterstütze Sie und gegebenenfalls Ihren Steuerberater bei der Vorbereitung der Selbstanzeige.

Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist 10 Jahre, dies betrifft die steuerlichen Feststellungen, die rückwirkend geändert werden können. Die Festsetzungsverjährungsfrist wird jedoch bereits durch den Beginn der Ermittlungshandlungen gehemmt (§171 Abs. 5 AO). Die strafrechtliche Verjährung (Verfolgungsverjährung Steuerhinterziehung) beträgt hingegen 5 Jahre.

Bei erfolgreicher Selbstanzeige sind sodann die ermittelte Steuerbelastung, Zinsbelastung aber auch das sogenannte Reuegeld zu prüfen und gegebenenfalls mit Rechtsbehelfsverfahren anzufechten.

Kommt die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht, sind insbesondere der durch die Ermittlungsbehörden festgestellte Hinterziehungsbetrag als auch die strafrechtliche Verjährung von erheblicher Bedeutung.