Schulrecht // Hochschulrecht

Neben dem Steuerrecht liegt einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Schulrechtes und Hochschulrechtes. Der Umgang mit Schulleitungen, dem Schulamt, der Bezirksregierung und beim Hochschulrecht der Umgang mit den Universitäten erfordert, auch wegen der spezialisierten Rechtsprechung, viel Erfahrung. Sollten Sie in diesem Bereich rechtliche Probleme haben, bin ich sicherlich für Sie der richtige, kompetente und spezialisierte Ansprechpartner.

Ich berate Sie gerne

  • bei allen schulrechtlichen Themen und Fragenstellungen (Schulrecht).
  •  bei allen Themen rund um das Hochschulrecht.
  • bei prüfungsrechtlichen Fragenstellungen (Versetzung, Nichtversetzung, Benotung von Prüfungen und Zeugnissen etc.)

Rechtsanwalt Frank Gentile – Fachanwalt für Steuerrecht in Essen

Als Fachanwalt und Rechtsanwalt berät Sie Herr Gentile kompetent auf folgenden Rechtsgebieten:

+49 201 831130

Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.

Hilfe bei Schulrechtsfragen – von der Einschulung bis zur Abiturnote

EINSCHULUNG // SCHULPFLICHT // SCHULPLATZ EINKLAGEN

Im Schulrecht beginnen die Probleme mit der Einschulung. Mit wie viel Jahren wird mein Kind eingeschult (Schulpflicht) und an welche Schule kommt es (Schulplatz) ? Hier treten schnell einmal Probleme auf, die mit der jeweiligen Schule und dem Schulamt geklärt werden müssen.

GRUNDSCHULE // FÖRDERUNGSBEDARF // NICHTVERSETZUNG

  • Muss mein Kind auf eine Förderschule wechseln?
  • Habe ich Anspruch auf einen Integrationshelfer?
  • Muss mein Kind eine Klasse wiederholen (Nichtversetzung) oder darf es eine Klasse überspringen (Hochbegabung)?

Dies sind einige der häufig an der Grundschule auftretenden Probleme. Mit Beendigung der Grundschule kommt dann die Fragen hinzu, welche Schule Ihr Kind ab der 5. Klasse besuchen soll.

Leider kommen an der Grundschule immer häufiger Probleme über das angebliche Fehlverhalten des Kindes auf mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen, die dann von der Schule verhängt werden. In vielen Fällen ungerechtfertigterweise und häufig auch formal fehlerhaft. Da die Ordnungsmaßnahmen bei mehreren Fehlern nacheinander gesteigert werden ist es sinnvoll, sich bereits zu Beginn zur Wehr zu setzen, wenn die Ordnungsmaßnahmen zu Unrecht erlassen wurde. Zunehmend ist auch die Problematik von Mobbing und Gewalt unter Mitschülern. In all diesen Fällen bedarf es der kompetenten Beratung und Vertretung im Schulrecht, für die ich gerne zur Verfügung stehe.

WEITERFÜHRENDE SCHULE // SCHULWECHSEL // SCHULFORM

Hier beginnt es mit der Frage, auf welche weiterführende Schule Ihr Kind kommt und ob es an der gewünschten Schule einem Platz erhält. Verstärkt treten nun auch die Fragen der Versetzung und der zutreffenden Benotung in den Vordergrund. Nach der 6. Klasse stellt sich die Frage, ob die Schule wegen mangelnder Leistung gewechselt werden muss.

ABITUR // ZULASSUNG // ANFECHTUNG VON NOTEN

Kurzfristig zu lösen ist zum Schuljahresende immer wieder die Frage, ob Ihr Kind zum Abitur zugelassen wird. Auch im Abitur können Fehlbewertungen dazu führen, dass Ihr Kind zu Unrecht das Abitur nicht erhält (Anfechtung von Noten). Immer mal wieder problematisch ist auch die Frage, ob eine Klasse noch einmal wiederholt werden darf.

ORDNUNGSMASSNAHMEN // RECHTSBERATUNG

Die Ordnungsmaßnahmen beginnen mit einem erzieherischen Gespräch, der Ermahnung oder auch Gruppengespräche mit Schülern und Eltern. Es folgt dann die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens und nachfolgend der Ausschluss vom laufenden Unterricht. Wenn all dieses nicht zum Erfolg geführt hat, beginnen die eigentlichen Ordnungsmaßnahmen mit dem schriftlichen Verweis, der Überweisung in eine parallele Klasse und schließlich der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht, der bis zu 2 Wochen andauern kann. Darüber hinaus ist auch der Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen wie beispielsweise Klassenfahrten möglich.

Der nächste Schritt ist die Androhung der Entlassung von der Schule und nachfolgend die tatsächliche Entlassung von der Schule.

Die letzte Stufe ist dann die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Bundeslandes und schließlich die Durchführung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen.

Sind Sie der Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme zu Unrecht erfolgt sollte sich überlegt werden, ob hiergegen vorgegangen wird. Je schwerer die Maßnahme, je eher sollte sich rechtliche Beratung geholt werden. Spätestens beim Ausschluss vom Unterricht oder von Schulveranstaltungen wird es ernst, denn der nächste Schritt wäre schon die Entlassung von der Schule.