Bußgeldsachen und Ordnungswidrigkeiten
Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich sowohl Privatleute, als auch Unternehmer auf dem gesamten Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts. Zu den sog. Bußgeldsachen zählen Ordnungswidrigkeitenverfahren, Verfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sowie bei Nichtzahlung von Bußgeldbescheiden.
Kompetente Vertretung im Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren
In Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Bußgeldverfahren verteidige ich Sie von dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde über die Einspruchseinlegung und das gerichtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Bußgeldsachen).
Unter Ordnungswidrigkeiten versteht man rechtswidrige und vorwerfbar begangene Rechtsverstöße, die nicht mit Strafe bedroht sind, die aber als Ordnungs-(Verwaltungs-)unrecht mit Geldbuße geahndet werden können.
In der Praxis häufig sind die Verkehrsordnungswidrigkeiten, d. h. vorwerfbare, rechtswidrige Handlungen, die auf Verstöße im Straßenverkehr gerichtet sind, z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstöße (Rote Ampel), Punkte, Abstandunterschreitung, Parkverstöße, Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten oder Verstöße gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Susanne Rüsken – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht
Der Titel »Fachanwalt« bestätigt Frau Rüsken insbesondere langjährige und vertiefte Kenntnisse auf folgenden Rechtsgebieten:
+49 201 831130
Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.
Verteidigung im Bußgeldverfahren
Anhörung // Bußgeldbescheid // Einspruch // gerichtliches Bußgeldverfahren
SIE HABEN EINE POLIZEILICHE/BEHÖRDLICHE ANHÖRUNG IM BUSSGELDVERFAHREN ZUGESTELLT BEKOMMEN?
Wenn Sie eine Anhörung bzw. einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zugestellt bekommen haben, sollten Sie möglichst umgehend Kontakt mit mir als Ihrer Verteidigerin aufnehmen. Gemeinsam stimmen wir dann das weitere Vorgehen, Ihre bestmögliche Verteidigung ab.
Als Ihre Verteidigerin habe ich die Möglichkeit Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Anhand der Akte lässt sich nicht nur feststellen, wie die Beweislage aussieht, auch Fehler im Verfahren (z. B. Messfehler) oder die Verjährungsproblematik lassen sich prüfen bzw. feststellen.
Bereits in diesem Verfahrensstadium lässt sich in einigen Fällen eine Verfahrenserledigung in Ihrem Sinne erzielen.
SIE HABEN EINEN BUSSGELDBESCHEID ZUGESTELLT BEKOMMEN? FRIST FÜR EINSPRUCH BEACHTEN!
Wird das Verfahren nicht bereits vorher eingestellt, kann die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich Einspruch einlegen.
Es ist deshalb sinnvoll und ratsam, sich möglichst kurzfristig mit mir in Verbindung zu setzen, damit wir gemeinsam überlegen, ob eine Einspruchseinlegung sinnvoll ist.
Zur Fristberechnung und Fristwahrung ist es empfehlenswert, dass Sie den Briefumschlag, in dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, aufheben und zum Besprechungstermin mitbringen.
Als Ihre Verteidigerin werde ich dann nach erfolgter Beratung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wird dann eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht anberaumt, in der ich Sie als Ihre Verteidigerin verteidigen werde. Das Amtsgericht kann in dem Hauptverhandlungstermin dann auf Freispruch, Bußgeldfestsetzung oder Einstellung erkennen.
FAHRVERBOT IM BUSSGELDVERFAHREN
Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann als Nebenfolge bei groben und beharrlichen Verkehrsverstößen auch ein in der Regel belastendes Fahrverbot von 1-3 Monaten verhängt werden. Hier ist es Ziel der Verteidigung, mit Engagement und Zielorientiertheit nach Möglichkeit ein Absehen von einem Fahrverbot zu erreichen.