Ausländerrecht // Asylrecht // Aufenthaltsrecht // Einbürgerung

Seit etwa 20 Jahren bearbeite ich ausländerrechtliche und asylrechtliche Angelegenheiten. Ich führe für Sie die Korrespondenz mit den Ausländerbehörden, mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sowie den deutschen Botschaften im Ausland. Ferner bin ich Ihnen bei einer gewünschten Einbürgerung behilflich und führe mit der Einbürgerungsbehörde für Sie ebenfalls den Schriftverkehr.

  • Die Ausländerbehörde möchte Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilen oder verlängern (Aufenthaltsrecht)?
  • Die Deutsche Botschaft verweigert die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung oder zum Zwecke der Eheschließung?
  • Sie haben einen negativen Asylbescheid erhalten und möchten hiergegen klagen?
  • Die Ausländerbehörde möchte Sie abschieben?
  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um in Deutschland eingebürgert zu werden (Einbürgerung)?

Rechtsanwalt Hanns Peter Faber – Fachanwalt für Familienrecht in Essen

+49 201 831130

Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.

Ausländerrecht // Aufenthaltserlaubnis // Einreise und Aufenthalt von Ausländern in Deutschland

Ich bin Ihnen dabei behilflich, als Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine sogenannte Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erlangen, oder aber zu verlängern. Ferner unterstütze ich Sie beim Ehegattennachzug und dem Nachzug von minderjährigen Kindern. Ich führe für Sie zudem die Korrespondenz mit den deutschen Botschaften, um für Ihren Ehegatten die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erreichen. Außerdem unterstütze ich Sie bei dem Erhalt eines Visums zum Zwecke des Studiums, sofern sie ein Studium im Bundesgebiet anstreben.

Sollten Sie Staatsangehöriger von EU-Staaten sein besteht keine Visumspflicht, um  legal in das Bundesgebiet einzureisen (Einreise als EU-Bürger nach Deutschland). Eine Visumspflicht besteht grundsätzlich für sogenannte Drittstaatenangehörige, die für die Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen. Ein Visum wird grundsätzlich bei der deutschen Botschaft des Heimatlandes beantragt. Neben den Visa, die zu einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet führen können gibt es auch ein sogenanntes Besuchsvisum bzw. Schengenvisum, welches Sie als Drittstaatenangehöriger berechtigt, sich max. 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten.

Abgelehnter Asylantrag // Klage einreichen

Neben einer Vertretung im Ausländerrecht vertrete ich Sie auch im Asylrecht.

Ich klage für Sie bei den Verwaltungsgerichten, sofern Sie einen negativen Asylbescheid erhalten haben. Bei Erhalt eines negativen Asylbescheides ist insbesondere die kurze Klagefrist zu beachten, welche nach Zustellung des Asylbescheides lediglich zwei Wochen, in einer Vielzahl anderer Fälle allerdings auch nur eine Woche beträgt. Daher ist es wichtig, dass Sie nach Erhalt eines negativen Asylbescheides sich die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung anschauen und sodann schnell handeln und kurzfristig einen Termin in unserem Büro vereinbaren.

Klage binnen 14 Tagen einreichen

Eine Klageerhebung gegen negative Asylbescheide führt in den meisten Fällen dazu, dass die Klage sogenannte aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass zumindest für die Dauer des Klageverfahrens eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht. Würde die Klagefrist versäumt, wäre der negative Asylbescheid rechtskräftig. Dies hätte zur Folge, dass eine gerichtliche Überprüfung der von Ihnen genannten Fluchtgründe nicht mehr erfolgen könnte. Zudem würde die Ausländerbehörde sodann prüfen, ob Sie zur Ausreise aufgefordert oder im Falle der Weigerung der freiwilligen Ausreise abgeschoben
werden.

Rechtsberatung bei der Einbürgerung

Wenn Sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden möchten sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu erfüllen. Es gibt eine sogenannte Anspruchseinbürgerung und eine sogenannte Ermessenseinbürgerung. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie dann, wenn Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssten sich regelmäßig mindestens 8 Jahre mit einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhalten. Hierbei ist zu beachten, dass bestimmte Aufenthaltsrechte nicht eine Einbürgerung ermöglichen. Ferner müsste Ihr Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein. Sie müssten ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen können, sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Grundsätzlich müssten Sie zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und straffrei im Bundesgebiet gelebt haben. Von diesen grundsätzlichen Voraussetzungen gibt es verschiedene Ausnahmen, welche möglicherweise in Ihrem Fall relevant sein könnten.

Sofern Sie die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllen sollten, könnten Sie unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation gleichwohl von der Einbürgerungsbehörde eingebürgert werden, sofern neben verschiedenen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssten die Einbürgerungsbehörde ein sogenanntes öffentliches Interesse für Ihre Einbürgerung annehmen würde.