Rechtsanwaltskosten // Kosten Beratungsgespräch // Was kostet ein Anwalt?
Wie berechnen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt?
Die Gebühren für anwaltliche Dienstleistungen (Kosten für Rechtsanwälte) richten sich nach dem Gegenstandswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren ist üblicherweise der Streitwert. Dieser Wert ist der Geldbetrag, um den es bei Ihrer Rechtsangelegenheit bzw. Rechtsproblem geht.
In einigen Fällen schlagen wir Ihnen Honorarvereinbarungen vor.
Was kostet ein erstes Beratungsgespräch?
Wenn Sie einen Termin bei uns vereinbaren und uns aufsuchen, ist von Ihnen für ein erstes Beratungsgespräch ein Betrag in Höhe von 85,- Euro zu zahlen. Bei umfangreichen Angelegenheiten sind wir berechtigt Beratungsgebühren bis 190 Euro netto in Rechnung zu stellen. Ob nach der Beratung weitere Kosten von Ihnen zu zahlen sein werden, hängt davon ab, ob wir über die erste Beratung hinaus für Sie tätig werden sollen. Falls Sie rechtsschutzversichert sein sollten, behalten wir uns eine Abrechnung einer ersten Beratung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vor.
Was kostet es, wenn wir außergerichtlich für Sie tätig werden?
Sofern wir für sie außergerichtlich tätig werden sollen, also Kontakt zu Dritten für Sie aufnehmen sollen, wäre eine sogenannte Geschäftsgebühr von Ihnen zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr ist abhängig von dem Streitwert (Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Anwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG).
Rechtsanwaltskanzlei Delgmann + Partner
Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag von 9 – 18 Uhr
Freitag von 9 – 17 Uhr
Termine nach Absprache
Kanzleisitz:
Kennedyplatz 8
45127 Essen
+49 201 831130
Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich beraten.
mail@delgmann.de
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Kostenbeispiele für die außergerichtliche Vertretung nach RVG
Kosten Beispiel 1:
Es besteht ein Streit über einen Betrag von 1.000,- Euro, die geltend gemacht werden sollen,
oder die von Ihnen verlangt werden.
a) Erstberatung 75,- Euro
b) Außergerichtliche Vertretung nach dem geltenden RVG, inklusive Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer:
159,94 Euro
Kosten Beispiel 2:
Es besteht ein Streit über einen Betrag von 5.000,- Euro die geltend gemacht werden sollen,
oder die von Ihnen verlangt werden.
a) Erstberatung 75,- Euro
b) Außergerichtliche Vertretung nach dem geltenden RVG, inklusive Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer:
540,50 Euro
Kosten Beispiel 3:
Es besteht ein Rechtsstreit über einen Betrag von 50.000,- Euro die geltend gemacht werden sollen,
oder die von Ihnen verlangt werden.
a) Erstberatung 75,- Euro
b) Außergerichtliche Vertretung nach dem geltenden RVG, inklusive Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer:
2.002,41 Euro
Mit dem DAV-Prozesskostenrechner können Sie Ihre Gebühren selbst berechnen.
Welche Kosten fallen bei einem gerichtlichen Verfahren an?
Falls wir für Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten sollen, oder aber Sie in einem gegen Sie gerichteten gerichtlichen Verfahren vertreten sollen, fallen Gebühren an, deren Höhe sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Streitwert richten. Die insgesamt für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren hängen allerdings von dem Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab. Gerne erläutern wir Ihnen für Ihren Fall die verschiedenen Möglichkeiten der in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren.
Beratungshilfe // Prozesskostenhilfe // Verfahrenskostenhilfe
Sofern Sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sein sollten, könnten anfallende Rechtsanwaltsgebühren, aber auch etwaige Gerichtskosten vom Staat getragen werden.
Was bedeutet Beratungshilfe?
Sofern Sie den Weg in unsere Kanzlei suchen möchten, aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sich allerdings nicht in der Lage sehen, anfallende Rechtsanwaltsgebühren (Anwaltskosten) selbst zu tragen, könnten Sie versuchen einen sogenannten Beratungshilfeschein zu erhalten. Hierzu müssten Sie das für Sie zuständige Amtsgericht aufsuchen und dort erklären, welches Rechtsproblem Sie haben. Sie müssten nachweisen, dass Sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Zudem müssten Sie den dortigen Sachbearbeiter davon überzeugen, dass Sie zur Klärung Ihres Rechtsproblems einen Rechtsanwalt benötigen und das Problem nicht ohne anwaltliche Hilfe selbst klären können.
Zum Nachweis Ihrer Bedürftigkeit sollten Sie bei der Vorsprache bei Gericht geeignete Einkommensnachweise, beispielsweise den aktuellsten Hartz IV – Bescheid bzw. Jobcenter-Bescheid, Ihren Rentenbescheid oder Ihre letzte Gehaltsabrechnung mitnehmen. Das Gericht entscheidet dann sofort, ob Sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sind und einer anwaltlichen Vertretung bedürfen, oder nicht bedürftig sind, oder aber Ihr Rechtsproblem selbst klären könnten.
Sofern Sie einen Beratungshilfeschein für Ihr Rechtsproblem erhalten sollten, wären keine Rechtsanwaltsgebühren von Ihnen, mit Ausnahme eines einmaligen Betrages (Kosten) von 15,00 € zu zahlen. Weitere Informationen des Amtsgerichts Essen finden Sie hier.
Was bedeutet Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?
Immer dann, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss, oder aber Sie von einer anderen Person verklagt worden sind, sich allerdings aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sehen, anfallende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen, könnten Sie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. Einen Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe gibt es nicht. In familienrechtlichen Verfahren wird der Begriff Verfahrenskostenhilfe verwendet, während in Klageverfahren anderer Rechtsgebiete der Begriff Prozesskostenhilfe gebraucht wird.
Ein entsprechendes Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe halten wir für Sie in unserem Büro bereit. Sie finden das Formular auch unter Service.
Auch hier gilt – wie bei der Beratungshilfe –, dass Sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sein müssten.
Um Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu erhalten muss neben der Bedürftigkeit allerdings eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Das was Sie möchten (entweder das, was Sie mit einer Klage geltend machen möchten, oder aber mit welchem Ergebnis Sie sich gegen eine gegen Sie gerichtete Klage verteidigen wollen) müsste aus Sicht des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
Falls das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen sollte, wären eigene Rechtsanwaltsgebühren und auf Sie entfallende etwaige Gerichtskosten nicht von Ihnen zu tragen. Im Falle des Unterliegens einer Klage bzw. eines Verfahrens wären allerdings trotz bewilligter Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite zu tragen. Dies bedeutet, dass Sie ein gewisses Kostenrisiko haben, auch wenn das Gericht Ihnen für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt haben sollte.