Strafrecht // Straftaten // Gesetzesverstöße // Delikte
Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht (Strafverteidigerin) verteidige ich sowohl Privatleute, als auch Unternehmer in allen Bereichen des Strafrechts. Ich berate und verteidige Sie in sämtlichen Bereichen des Strafrechts (z. B. Gesetzesverstöße und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wie Körperverletzung, bei Eigentums- und Vermögensdelikten wie Diebstahl, bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.). Profitieren Sie von meiner Erfahrung als Strafverteidigerin.
Verteidigung beim Vorwurf einer Straftat
Von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Verdacht auf eine Straftat) über die Zustellung der Anklageschrift bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens haben Sie mit mir, Susanne Rüsken, eine kompetente, erfahrene und empathische juristische Begleitung an Ihrer Seite. Ich werde Sie ehrlich beraten, um für Sie engagiert und unnachgiebig das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Dies gilt insbesondere, sofern die Situation für Sie durch die Anordnung von Untersuchungshaft noch belastender ist.
Auch bei Fragen der Strafvollstreckung stehe ich Ihnen gerne zur Seite und begleite Sie.
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Susanne Rüsken
Fachanwältin für Strafrecht in Essen
Der Titel »Fachanwalt« bestätigt Frau Rüsken insbesondere langjährige und vertiefte Kenntnisse auf folgenden Rechtsgebieten:
+49 201 831130
Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von mir beraten.
Hier finden Sie beispielhafte Fälle, bei denen Sie auf mich als Fachanwältin für Strafrecht und erfahrene Strafverteidigerin zählen können:
- Sie haben eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zugestellt bekommen?
- Sie sind Beschuldigte/Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren?
Diese Situation ist nicht nur äußerst belastend für Sie, sondern beeinträchtigt zumeist Ihr gesamtes familiäres und berufliches Umfeld. Sie benötigen jetzt schnelle, kompetente, umsichtige Unterstützung durch eine Strafverteidigerin, bei der Sie sich vor allem gut aufgehoben fühlen.
Gerne nehme ich diese Aufgabe als Strafverteidigerin mit fast zwanzigjähriger Berufserfahrung für Sie wahr. Sie sollten deshalb möglichst umgehend Kontakt zu mir aufnehmen, um schnell das weitere Vorgehen gemeinsam abzustimmen und Ihre Verteidigung direkt in die gewünschte Richtung zu lenken.
Wichtig ist jetzt vor allem eine Sache:
Sie haben das Recht zu schweigen, und von diesem Recht sollten Sie auch dringend Gebrauch machen. Ihr Schweigen darf durch Polizei und Justiz nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden.
Als Ihre Strafverteidigerin habe ich dann die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nach erfolgter Einsichtnahme in die Akte und ausführlicher Besprechung mit Ihnen besprechen wir dann die weitere Verteidigungsstrategie. Nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich feststellen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und wie sich die Beweislage gestaltet. Sie können gewiss sein, dass ich Sie ehrlich beraten werde, um so für Sie das bestmögliche Ergebnis engagiert anzustreben und zu erreichen.
SIE HABEN EINEN STRAFBEFEHL ZUGESTELLT BEKOMMEN?
Ein Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung (durch das Amtsgericht), die auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung an Stelle eines Strafurteils ergehen kann. Kurz gesagt: eine gerichtliche Bestrafung ohne vorherige Gerichtsverhandlung.
Durch Strafbefehl können als Rechtsfolge eine Geldstrafe, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt werden. In einer Verkehrsstrafsache kann jedoch z. B. auch ein Fahrverbot verhängt werden oder Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Sinnvoll und ratsam ist es, den Strafbefehl anwaltlich prüfen zu lassen und erst nach anwaltlicher Beratung zu entscheiden, ob Sie Einspruch einlegen. Die Einlegung des Einspruchs ist fristgebunden. Sie muss binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Strafbefehls erfolgen.
Hinweis: Es ist deshalb ratsam, den Briefumschlag, in dem der Strafbefehl zugestellt wurde, aufzuheben, weil sich auf diesem das genaue Zustelldatum befindet.
Als Ihre Strafverteidigerin werde ich dann nach erfolgter Beratung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, und es wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht anberaumt werden, in welchem ich Sie verteidigen werde.
SIE HABEN EINE ANKLAGESCHRIFT VOM GERICHT ZUGESTELLT BEKOMMEN?
Wenn sich die zuständige Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entschließt, Anklage zu erheben, reicht sie bei Gericht eine Anklageschrift mit den Akten und dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, ein.
Bekommen sie eine Anklageschrift zugestellt, ist damit zu rechnen, dass das Verfahren eröffnet wird und Sie eine Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin vor Gericht erhalten werden. Außerdem erhalten Sie die Gelegenheit Stellung zu nehmen und Beweismittel zu benennen.
Nach Zustellung der Anklageschrift sollten Sie sich – sofern Sie durch mich verteidigt werden möchten – möglichst umgehend mit mir in Verbindung setzen, damit wir gemeinsam Ihre Verteidigung besprechen können. Ich werde sodann Akteneinsicht bei Gericht beantragen und gegebenenfalls alle weiteren erforderlichen Anträge stellen.
Nach Gewährung von Akteneinsicht werden wir uns zusammensetzen und das weitere Vorgehen und Ihre Verteidigung abstimmen. In dem Hauptverhandlungstermin werde ich Sie dann mit vollem Einsatz verteidigen.
WANN BEKOMMEN SIE EINEN PFLICHTVERTEIDIGER/EINE PFLICHTVERTEIDIGERIN?
Pflichtverteidigerin/Pflichtverteidiger ist die/der im Strafverfahren gerichtlich bestellte Verteidigerin/Verteidiger.
An dieser Stelle sei zunächst klargestellt, dass es für die Pflichtverteidigung irrelevant ist, ob der Beschuldigte/Angeschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Anders als die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe z. B. im Zivilprozess besteht im Strafverfahren nicht die Möglichkeit, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die Kosten für einen Verteidiger nicht aufbringen kann.
Die Pflichtverteidiger-Bestellung erfolgt von Amts wegen in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung, wenn der Beschuldigte/Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat.
Die Pflichtverteidigerin/der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. In der Regel wird Ihnen im Falle einer notwendigen Verteidigung mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass Sie einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen mögen und dass Ihnen anderenfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird.
In diesem Fall können Sie sich an mich wenden und ich stelle den Antrag, Ihnen als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt u. a. vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, Ihnen seit 3 Monaten die Freiheit entzogen ist oder gegen Sie Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Im Übrigen steht die Pflichtverteidiger-Bestellung im Ermessen des Gerichts und erfolgt insbesondere wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.