Düsseldorfer Tabelle 2021
Beitrag zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2021, zu den neuen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht und zur Berechnung des Kindesunterhaltes für volljährige Kinder
Wieviel Kindesunterhalt muss ab Januar 2021 gezahlt werden?
Zum 1.1.2021 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie für den zu zahlenden Kindesunterhalt dar.
Der von dem Unterhaltsverpflichteten zu zahlende Kindesunterhalt hat sich seit dem 1.1.2021 erhöht. So ist für ein 0-5 Jahre altes Kind in der Regel ein Mindestbetrag in Höhe von 283,50 € als Kindesunterhalt zu zahlen, für ein 6-11 Jahre altes Kind sind es 341,50 € und für ein 12-17 Jahre altes Kind sind es 418,50 €. Der Zahlbetrag hat sich durch die Änderung der Düsseldorfer Tabelle somit beim sogenannten Mindestbedarf, aber auch in den höheren Einkommensgruppen um ca. 15-20 € pro Kind erhöht.
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist grundsätzlich von demjenigen Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind nicht lebt/nicht den Lebensmittelpunkt hat. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt/seinen Lebensmittelpunkt hat leistet Kindesunterhalt durch Betreuung und Versorgung (sogenannter Naturalunterhalt), der andere Elternteil muss zahlen (sogenannter Barunterhalt).
Die Düsseldorfer Tabelle ist so aufgebaut, dass sich abhängig von dem Alter der Kinder und den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Elternteils der sogenannte Bedarf ergibt. Es ist also für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes alleine das (unterhaltsrechtlich relevante) Einkommen des Barunterhaltsverpflichteten maßgeblich. Von dem Bedarf ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, da dieses im Ergebnis beiden Elternteilen zu Gute kommen soll. Der von dem Unterhaltsverpflichteten zu zahlende Kindesunterhalt ergibt sich aus dem Anhang: „Tabelle Zahlbeträge“, welcher in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle zu finden ist. In dieser Tabelle ist der Abzug des hälftigen Kindergeldes bereits vorgenommen worden, sodass dieser Tabelle der zu zahlende Kindesunterhalt entnommen werden kann.
Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgerichtet ist. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl an Unterhaltsberechtigten kann im Einzelfall eine Hinauf – oder Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt sein.
Sofern Kindesunterhalt noch nicht tituliert sein sollte (eine Titulierung ist u.a. durch sogenannte Jugendamtsurkunde oder einen Gerichtsbeschluss möglich) ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt erst ab dem Monat geschuldet, ist, in dem der Unterhaltsverpflichtete von dem Unterhaltsberechtigten zur Zahlung von Kindesunterhalt in konkreter Höhe nachweislich aufgefordert wurde, oder aber auf Auskunftserteilung und den sich aus der Auskunft noch zu errechnenden Kindesunterhalt nachweislich in Anspruch genommen wurde.
Profitiert der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete vom Kindergeld?
Der betreuende Elternteil erhält von der Familienkasse in voller Höhe das Kindergeld. Der nicht betreuende Elternteil, also der Elternteil, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, profitiert hälftig von den Kindergeldzahlungen über den Kindesunterhalt in der Weise, dass der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarf um das hälftige Kindergeld reduziert wird und somit nicht der Bedarf des Kindes zu zahlen ist, sondern ein um das halbe Kindergeld reduzierter Betrag. Die geschuldeten Zahlbeträge finden sich in der oben genannten Kindergeldanrechnungstabelle.