Autounfall – Wenn die gegnerische Versicherung Ansprüche kürzt
Autounfall gehabt? Das ist zu beachten
Rein statistisch gesehen, ereignen sich in Deutschland jedes Jahr knapp 400.000 Autounfälle. Immer wenn es kracht, ist der Ärger groß. Ob ein beschädigter Pkw oder im schlimmsten Fall sogar ein Personenschaden- häufig sind mehrere Beteiligte involviert und hier gilt es den Überblick zu behalten. Nicht nur die jeweiligen Fahrer sind hier beteiligt. Daneben sind natürlich auch die jeweiligen Kfz- Haftpflichtversicherungen Part des Geschehens. In diesem Beitrag soll daher ein kurzer Überblick über den gewöhnlichen Ablauf einer Unfallregulierung skizziert und ein paar wertvolle Tipps für den Autofahrer an die Hand gegeben werden.
Am Anfang steht die Unfallregulierung
Wenn sich ein Autounfall ereignet hat, stellt sich für Betroffene häufig die Frage nach der richtigen Handlungsweise. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Unfallregulierungen, tauchen dabei seitens der Betroffenen immer wieder dieselben Fragen auf.
Nach einem Verkehrsunfall wird immer die Polizei verständigt. Von eigener „Initiative“ den Unfall mit dem Gegner privat abzurechnen, raten wir dringend ab!
Die Polizei wird dann den Unfall im sogenannten „Unfallerfassungsbogen“ dokumentieren. Ein Irrglaube ist hier übrigens, dass die Bezeichnungen UB1 und UB2 rechtsbindend den Schuldigen des Unfalls festlegen.
Auch wird davon abgeraten zu versuchen den Schaden selbst mit der gegnerischen Kfz- Haftpflichtversicherung zu regulieren. Dies ist deshalb problematisch, da dort häufig juristisch geschulte Sachbearbeiter sitzen, die versuchen die Schadenssumme möglichst niedrig zu halten, sodass Sie als Unfallgeschädigter auf dem großen Teil des Schadens sitzen bleiben.
Sie sollten nach einem Verkehrsunfall direkt einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren. Dieser wird sich sofort mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen und den Schaden vollumfänglich für Sie regulieren. Neben Reparaturkosten können hier weitere Ansprüche bestehen, wie etwa: Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Mietwagenkosten etc.
Sie dürfen sofort Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, ohne zuvor selbst tätig geworden zu sein. Dies stellt aufgrund der juristischen Komplexität im Verkehrsrecht eine Besonderheit dar. Es entstehen Ihnen hierbei keinerlei Kosten. Im Fall einer erfolgreichen Regulierung, muss die gegnerische Versicherung alle notwendigen Kosten Ihres Rechtsanwalts tragen. Dies ist höchstrichterlich entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2006- VI ZR 43/05).
Welche Unterlagen werden nach einem Autounfall benötigt?
Für einen möglichst schnellen und komplikationslosen Ablauf sollten Sie
- den Unfallerfassungsbogen der Polizei (ein kleines dünnes Stück Papier, auf dem der zuständige Polizeibeamte alle notwendigen Informationen des Unfalls dokumentiert)
- bei einem Sachschaden ab 1000 € ein Schadensgutachten
- wenn vorhanden, ladungsfähige Anschrift von Zeugen
- wenn möglich, den ausgefüllten Unfallbogen unserer Kanzlei (unter Downloads)
mitbringen.
Beliebte Kürzungsposten bei den Versicherungen
Häufig denken Betroffene, dass sie keinen Anwalt brauchen, wenn sie keine Schuld am Autonfall tragen. Auch dies ist ein Irrtum. Tatsächlich ist einer der häufigsten Konstellationen bei einem Autounfall, dass die Schuld des Gegners am Aufprall nicht bestritten, jedoch die Schadenshöhe moniert wird. Hier gilt es die gängige Rechtsprechung zu den Kürzungsposten der Kfz- Versicherer zu kennen. Häufig stimmen nämlich die Schadenssummen, die der eigene Gutachter errechnet hat, nicht mit den Summen überein, die die gegnerische Versicherung ermittelt hat. Hier zeigt die Erfahrung, dass häufig Kürzungen vorgenommen werden, die rechtlich nicht haltbar sind. Ob diese fiktiv abgerechnet werden oder nach tatsächlich angefallener Reparatur, spielt dabei keine Rolle. Einzig die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % darf bei rein fiktiver Abrechnung beanstandungslos gekürzt werden. Fiktiv bedeutet, dass Sie den PKW nicht reparieren lassen und die Schadenssumme fiktiv abrechnen. Dann steht Ihnen nur der Nettobetrag zu.
Anders verhält es sich etwa bei den alternativen Werkstattkosten. Hier tragen die Versicherungen häufig vor, dass man die günstigste Werkstattalternative wählen muss und keine Markenwerkstatt für die Reparatur wählen darf. Auch dies ist nicht immer korrekt, etwa wenn Ihr PKW nicht älter als 3 Jahre alt ist oder der PKW in der Vergangenheit immer in einer Markenwerkstatt repariert wurde. Dann ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Verweis auf die günstigste Werkstattalternative unzumutbar.
Ähnlich verhält es sich für die Kosten für Ersatzteile. Hier hat der Geschädigte vollumfänglichen Anspruch auf die Ersatzteilkosten samt den gängigen „UPE- Aufschlägen“ (durchschnittlicher Aufschlag auf die unverbindliche Kaufpreisempfehlung), soweit sie in der Region üblich und angemessen sind. Auch hier wird kräftig gekürzt (i.d.R. 10- 15 %).
Bei fiktiven Abrechnungen stößt man auch immer wieder auf die Kürzung von sogenannten Verbringungskosten. Dies sind Kosten, die anfallen, wenn der Pkw von einer Werkstatt in eine andere verbracht wird. Etwa, wenn die Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Auch dies sind Kosten, die bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden müssen. Dies sind nur einige Beispiel für zahlreiche weitere Kürzungsposten.
Wenn an mehreren Stellen gekürzt wird, kommen schnell hohe Summen zusammen, auf denen Sie als Unfallgeschädigter sitzen bleiben. Kontaktieren Sie in diesem Fall daher bereits unmittelbar nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Sinan Akcakaya
Rechtsanwalt für Unfallregulierung & Verkehrsrecht