Handy und andere technische Geräte am Steuer – was ist verboten?
Wer kennt es nicht: Während der Autofahrt mal eben schnell Nachrichten auf WhatsApp checken oder mal nur „kurz“ telefonieren (Handy am Steuer). Das kann nicht nur teuer werden, sondern auch Punkte in Flensburg bringen. Neben Handys gilt dies besonders auch für die Nutzung anderer technischer Geräte wie Ipads, Notebooks, MP3- Geräte u.a.
Nicht alles ist jedoch verboten.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18) wurde das allgemeine „Handyverbot am Steuer“ wesentlich gelockert.
Was ist verboten?
Nach der neu gefassten Verbotsnorm der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO) heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
- a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Vor dieser Reform hieß es lediglich, dass es verboten ist ein Telefon /elektronisches Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten. Das bloße „in der Hand halten“ reicht nun mit Blick auf die Neufassung nicht mehr aus.
Welche Tätigkeit mit dem Handy unter die Verbotsnorm fällt, war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.
Im Einzelnen wurde beispielhaft als verboten eingestuft:
- Anrufe wegdrücken (OLG Köln, Az. III-1 RBs 39/12)
- Display ablesen (Urteil des OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 177/05, 2 Ss OWi 1005/02, 2 Ss OWi 402/06)
- Diktieren mit dem Handy, auch wenn man es dafür nicht in der Hand halten muss (OLG Jena, Az. 1 Ss OWi 82/06)
- Telefonieren auf dem Standstreifen (OLG Jena, Az. 1 Ss OWi 82/06)
Was ist erlaubt?
Die neue Formulierung nahm das OLG zum Anlass („gehalten werden muss“), klarzustellen, dass es nunmehr nicht ausreiche, das Handy lediglich in der Hand zu halten.
Im vorliegenden Fall trug der Fahrer nämlich vor, dass er eine Freisprecheinrichtung benutze und das Handy lediglich in der Hand gehalten habe, um es wegzulegen. Das Gegenteil konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
In weiteren Entscheidungen wurden folgende Handlungen mit dem Handy als erlaubt eingestuft:
- einfaches Weitergeben des Handys, wenn es klingelt (OLG Köln, Az. III-1 RBs 284/14)
- Handy aufheben, welches zuvor runtergefallen ist (OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 452/07)
- Telefonieren an roter Ampel, soweit der Motor ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 190/07); hier zu beachten der neue § 23 Absatz 1b) StVO: die einfache Start/Stopp- Funktion genügt nicht, der Motor muss vollständig ausgeschaltet sein!
- Benutzung des Smartphones als Navigationsgerät, soweit es nicht in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13)
Wichtig zu erwähnen ist, dass dies nur Entscheidungen im Einzelfall sind und es denkbar viele Konstellationen gibt, die es rechtlich zu überprüfen gilt.
Besonderes Augenmerk ist hier auf den Gesetzeszweck zu legen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen solche Handlungen mit dem Handy verboten sein, die eine Gefährdungssituation hervorrufen können. Umso schwerer scheint es hier für den Bürger nachvollziehbar zu sein, warum hingegen das Hantieren mit einer Zigarette oder dem Kaffeebecher etwa straflos bleibt.